Obelio-Stiftung
eLETS Service

Art der Stiftung und Status

Der Stifter, Lutz Jaitner, errichtet in seinem Testament (welches das Stiftungsgeschäft enthält) die selbständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, "Obelio-Stiftung", mit Sitz in D-85405 Nandlstadt.

Dies ist eine Stiftung "von Todes wegen", d. h. die Stiftung wird als Rechtsperson erst nach dem Tod des Stifters durch staatliche Anerkennung entstehen. Jedoch agiert die Stiftung organisatorisch und geschäftlich bereits zu Lebzeiten des Stifters ("Vor-Stiftung") unter ihrem späteren Namen, wobei der Stifter rechtlich als Einzelunternehmer handelt.

Als Anfangsvermögen wurden der Stiftung € 50.000 vom Stifter zur Verfügung gestellt. Es ist beabsichtigt, das Stiftungsvermögen durch Einnahmen aus Gewinnen unternehmerischer Tätigkeit und Spenden möglichst zu vergrößern. Das Stiftungsvermögen, sowie alle Einnahmen und Ausgaben der (Vor-)Stiftung werden auf dem Obelio-Bankkonto getrennt vom sonstigen Vermögen des Stifters verbucht. Das Stiftungsvermögen wird ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke (siehe unten) verwendet. Es wird aus dem Nachlass des Stifters an die spätere rechtsfähige Stiftung übergehen.

Satzung

Versionsstand: 1. September 2020

Präambel

Die Menschheit zerstört in bedrohlicher Geschwindigkeit und in globalem Umfang Lebensräume, Artenvielfalt und das Klima. Dabei spielt der menschliche Energieverbrauch eine entscheidende Rolle.

Die Obelio-Stiftung möchte durch die Entwicklung und Produktion einer sauberen, sehr kostengünstigen, dezentralen, kompakten und praktisch unerschöpflichen Energiequelle dazu beitragen, die weiteren Schäden an Umwelt und Klima zu verringern.

Diese Energiequelle wird unter dem Namen "LENR" (Low Energy Nuclear Reactions) seit Anfang der neunziger Jahre von einer kleinen Gruppe von Wissenschaftlern erforscht. Durch die vom Stifter gelegte theoretische und technische Basis soll es möglich werden, die bisher noch unzuverlässige Energieumwandlung "auf Knopfdruck" in Gang zu setzen und in der nötigen Leistungsdichte beherrschbar zu machen.

Die Funktionsprinzipien des heutigen, schuldenbasierten Geldsystems sind ein entscheidender Grund, warum die Armen immer ärmer, die Reichen immer reicher, die Umwelt immer zerstörter und die Politik immer korrupter werden. Wenn alles so weiter läuft, scheitert der Zusammenhalt und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft aufgrund der Einkommensungleichheiten und damit verbundenen Ungerechtigkeiten.

Eine Aussicht auf Besserung besteht darin, neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln auch Komplementärwährungen als "Tauschmittel" zu etablieren, deren Funktionsprinzipien die Nachteile der gesetzlichen Zahlungsmittel nicht aufweisen.

Der Stifter hat seit dem Jahr 2005 kontinuierlich das Cloud-basierte Zahlungs- und Inseratesystem "Obelio eLETS Service" aufgebaut, mit dem Gemeinschaften über Komplementärwährungen Leistungen austauschen und verrechnen. Eine dieser Gemeinschaften ("AcrossLETS") arbeitet mit einer Komplementärwährung und einem Regelwerk, die vom Stifter als Modell für ein faires, schuldenfreies, transparentes und nachhaltig funktionierendes Zahlungsmittel konzipiert wurden.

Die Obelio-Stiftung soll den Obelio-Service und die AcrossLETS-Gemeinschaft dauerhaft erhalten und weiterentwickeln.

Der Stifter ist auch als Autor tätig. Er möchte damit Denkanstöße geben in Bezug auf die Prozesse und Strukturen, die unsere Zivilisation schon seit Langem antreiben und zugleich in ihrer Kontinuität bedrohen. Die Obelio-Stiftung soll die nach und nach entstehenden Schriften der Öffentlichkeit zugänglich halten und näherbringen. Es sollen damit Wege aufgezeigt werden, wie Bürger sich wirkungsvoll organisieren und in das "Große Ganze" einbringen können, um unsere Gesellschaft menschlicher und im nachhaltigen Einklang mit der Natur zu gestalten.

Art der Stiftung, Unabhängigkeit

Die Obelio-Stiftung soll nach dem Tode des Stifters eine selbständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in D-85405 Nandlstadt werden.

Die Stiftung ist rechtlich, organisatorisch, personell, ideell und finanziell unabhängig. An Bedingungen geknüpfte Spenden dürfen nicht angenommen werden. Zustiftungen und Zusammenlegungen mit anderen Stiftungen sind vom Stifter nicht gewollt.

Die Organe der Stiftung müssen selbständig handlungsfähig und unabhängig von externen Interessen bleiben.

Personen, deren Hintergründe nahelegen, dass es zu Interessenskonflikten mit ihrer Tätigkeit für die Obelio-Stiftung kommen würde, dürfen in den Organen der Stiftung nicht mitwirken. Kandidaten für die Mitarbeit in den Organen der Stiftung haben ihre sonstigen Ämter, Beschäftigungsverhältnisse und Verbindungen vor ihrer Bestellung/Beschäftigung bzw. bei Änderungen ihrer Verbindungen gegenüber der Stiftung offenzulegen.

Stiftungszwecke

Die drei gleichrangigen Zwecke der Stiftung sind:

  • Ein Zweck der Stiftung ist die Erforschung, Entwicklung, Produktion, Vermarktung und Anwendung von Verfahren, Komponenten, Geräten und Anlagen zur Energieumwandlung auf Basis von LENR (Low Energy Nuclear Reactions) und mithilfe der Erkenntnisse aus der Theorie über kondensierte Plasmoide. Angrenzende Technologien und Märkte sollen mit adressiert werden, wenn dies unternehmerisch sinnvoll erscheint.
  • Ein weiterer Stiftungszweck ist der Erhalt, die Weiterentwicklung und die Weiterverbreitung von AcrossLETS (das ist eine überregionale Tauschgemeinschaft, die ein Modell für Komplementärwährungen darstellt). In engem Zusammenhang damit steht der Betrieb, die Weiterentwicklung und die Weiterverbreitung des Obelio eLETS Service (das ist ein Cloud-basiertes Zahlungssystem mit Marktplätzen zur Unterstützung und Verwaltung von Tauschgemeinschaften, die diesen Service nutzen).
  • Der dritte Stiftungszweck besteht in der Aufgabe, die vom Autor verfassten und veröffentlichten Schriften der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten, sowohl im World-Wide Web, als auch in gedruckter Form. Die Stiftung soll auf einen möglichst großen Bekanntheitsgrad dieser Schriften hinarbeiten, sowie bei der Verwirklichung der darin enthaltenen Ideen unterstützend und gemeinschaftsbildend einwirken.

Lediglich zur Zuordnung der Obelio-Stiftung zu der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß dem bayerischen Stiftungsgesetz sei festgestellt: Die Stiftung ist überwiegend der Wissenschaft und Forschung gewidmet.

Zur Verwirklichung von jedem der oben genannten drei Stiftungszwecke ist pro Zweck eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht (GmbH bzw. UG) zu gründen (sofern noch nicht vorhanden) und von der Stiftung dauerhaft zu erhalten. Das heißt, jedes der drei verbundenen Kernunternehmen dient genau einem der Stiftungszwecke. Alle operativen Tätigkeiten und Risiken sind so bald wie möglich den verbundenen Unternehmen zu übertragen, um den Fortbestand der Stiftung nicht den unternehmerischen Risiken auszusetzen.

Die Obelio-Stiftung soll dauerhaft als Beteiligungsträger (genauer: Alleingesellschafter) der besagten Kernunternehmen fungieren. Die Stiftung hat sicherzustellen, dass der geschäftliche Schwerpunkt der verbundenen Unternehmen im Einklang mit dem jeweils zugeordneten Stiftungszweck bleibt.

Es ist gedacht als ein Geben und Nehmen: Die Stiftung als Alleingesellschafter gewährt den Kernunternehmen dauerhaften Fortbestand, frei von den bei Personengesellschaftern wahrscheinlichen Diskontinuitäten durch Erbfolge, Anteilsverkäufen und überhöhten Gewinnentnahmen. Im Gegenzug sind die Kernunternehmen die operativen Erfüller der Stiftungszwecke. Entsprechend einvernehmlich ist die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführungen und dem Stiftungsvorstand zu gestalten. Dabei tragen die Geschäftsführungen die volle operative Verantwortung für die Durchführung des Geschäfts und der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Ausrichtung der Unternehmen im Markt, d.h. für den Gegenstand des Geschäfts.

Die Unternehmensleitungen und der Stiftungsvorstand sind personell möglichst zu trennen (soweit finanziell und personell machbar).

Im Fall, dass die Insolvenz eines der genannten Kernunternehmen nicht abgewendet werden kann und aufgelöst werden muss, soll eine Unternehmensneugründung mit gleicher Zwecksetzung erwogen werden, wenn dadurch auf absehbare Weise der entsprechende Stiftungszweck weiter erfüllt werden kann. Falls eine Neugründung vom Vorstand als nicht zielführend angesehen wird, soll der betreffende Stiftungszweck möglichst auf andere, geeignete Weise weiter erfüllt werden. Wenn auch das nicht möglich ist, soll der betroffene Stiftungszweck ruhen und die Stiftung soll sich in ihrem Wirken auf die anderen Zwecke konzentrieren.

Die Stiftung kann weitere Unternehmen gründen und besitzen (z.B. Auslandsniederlassungen der Kerngesellschaften), sowie Beteiligungen eingehen (z.B. Joint Ventures), wenn dies den Stiftungszwecken unmittelbar förderlich ist. Dabei ist von spekulativen Anlagen des Stiftungsvermögens abzusehen. Im Vordergrund steht stattdessen die direkte Erfüllung der Stiftungszwecke durch die geschäftliche Tätigkeit dieser weiteren Unternehmen.

Stiftungsvermögen

Als Anfangsvermögen wurden der Vorstiftung € 50.000 vom Stifter zur Verfügung gestellt. Es ist im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Vorstiftung beabsichtigt, das Stiftungsvermögen durch Einnahmen aus Gewinnen unternehmerischer Tätigkeit und Spenden möglichst zu vergrößern.

Das Stiftungsvermögen, sowie alle Einnahmen und Ausgaben der (Vor-)Stiftung werden auf dem Obelio-Bankkonto getrennt vom sonstigen Vermögen des Stifters verbucht. Das Stiftungsvermögen wird ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke (siehe unten) verwendet. Es wird aus dem Nachlass des Stifters an die spätere rechtsfähige Stiftung übergehen.

Das Stiftungsvermögen ist aufgrund laufender Geschäftstätigkeit der Vorstiftung im Vorhinein nicht genau bezifferbar. Stattdessen definiert sich das Stiftungsvermögen aus dem Kontostand des o.g. Obelio-Bankkontos sowie den Sachwerten, die für die Erforschung und Produktentwicklung gemäß dem ersten Stiftungszweck (LENR) beschafft wurden. Der Vermögensstand ist durch den Vorstand zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens der Stiftung zu ermitteln und der Stiftungsaufsicht bekannt zu geben.

Stiftungsvorstand

Der Vorstand handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung geschäftsführend und in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Darunter fällt insbesondere auch die Verwendung der Stiftungsmittel, sowie die Erstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. Die von der Stiftungsaufsicht benötigten Unterlagen/Informationen sind vom Vorstand unaufgefordert zu liefern.

Der Vorstand besteht - soweit finanziell und personell möglich - aus drei Mitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Eines der Mitglieder ist als Vorstandsvorsitzender zu benennen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Stiftung in den Fällen einzeln zu vertreten, in denen eine gemeinschaftliche Vertretung nicht praktikabel oder von allen Vorstandsmitgliedern gewollt ist.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist nur dann gegeben, wenn jede der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es wurde mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf zu einer Vorstandssitzung eingeladen.
  • An der Vorstandssitzung nehmen - soweit vorhanden - mindestens zwei Vorstandsmitglieder teil (ggf. auch per Telekonferenz).
  • Allen Vorstandsmitgliedern wurden die anstehenden Entscheidungsvorlagen rechtzeitig in schriftlicher Form bekanntgegeben.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfähigkeit widerspricht.

Nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder an einer Vorstandssitzung teil, können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.

Eine Stimmübertragung an andere Vorstandsmitglieder wegen Abwesenheit eines Mitglieds ist nicht vorgesehen.

Vorstandsmitglieder sind alle fünf Jahre neu zu bestellen für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wenn ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist baldmöglichst ein neues, qualifiziertes Vorstandsmitglied zu bestellen.

Wenn nicht genügend viele geeigneten Kandidaten für die Besetzung aller drei Vorstandspositionen zur Verfügung stehen ist der Vorstand notfalls nur mit zwei Mitgliedern oder mit einem Mitglied zu besetzen. Im letzteren Falle ist das eine Vorstandsmitglied automatisch Vorsitzender und ist allein beschlussfähig.

Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Erfüllung mindestens eines der Stiftungszwecke aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Vorstandsmitglieder sollen in einer Weise ausgewählt werden, dass sich ihre Kompetenzen so ergänzen, dass alle Aufgaben und Zwecke der Stiftung abgedeckt sind. Es ist notfalls besser, eine der Vorstandspositionen vorübergehend unbesetzt zu lassen, als eine Person zweifelhafter Kompetenz oder unzureichender Teamfähigkeit zu bestellen.

Die Bestellung der drei Vorstandsmitglieder muss nicht gleichzeitig erfolgen, sondern der Zeitpunkt der Bestellung richtet sich nach dem Ende der Amtszeit des Vorgängers.

Vorstandsmitglieder dürfen nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellt werden (beliebig oft).

Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer nicht jünger als 35 Jahre und nicht älter als 75 Jahre ist.

Die Vorstandsmitglieder sind von der Stiftung für ihre Tätigkeit angemessen zu vergüten und die ihnen entstandenen Auslagen sind zu ersetzen, soweit die laufenden Spendeneinnahmen der Stiftung dies erlauben. Wenn die Finanzlage der Stiftung nichts anderes zulässt, ist die Tätigkeit des Vorstands teilweise oder vollständig ehrenamtlich zu erbringen.

Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, sowie deren Abberufung aus wichtigem Grund, obliegt der "Generalversammlung" bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes und des Stiftungsrats (siehe unten). Bei diesen Anlässen benennt die Generalversammlung den Vorstandsvorsitzenden neu (bzw. bestätigt ihn in seinem Amt).

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Bestellung (bzw. Abberufung) von Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt gezählt. Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der zur Generalversammlung gehörenden Mitglieder (Vorstand + Stiftungsrat) an der Beschlussfassung teilnehmen und zur Generalversammlung rechtzeitig geladen wurde.

Die Bestellung des Vorstandes in der Phase der Vorstiftung erfolgt durch den Stifter, der in dieser Phase selbst als Vorstandsmitglied agieren kann.

Abberufungen von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund sind möglich. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn das betreffende Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder wenn beim Mitglied Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt. Bei Pflichtverletzung ist Fristsetzung oder Abmahnung (durch die Generalversammlung) und deren Erfolglosigkeit Voraussetzung für die Abberufung.

Im Falle, dass es zum Rechtsstreit kommt, ist eine Abberufung aus wichtigem Grunde wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde.

Vorstandsmitglieder, die ein Amt annehmen oder eine Verbindung eingehen, das/die aus Sicht der Generalversammlung unvereinbar mit den Stiftungsaufgaben ist, müssen ihr Vorstandsamt niederlegen. Die Generalversammlung hat die Amtsniederlegung notfalls als Abberufung aus wichtigem Grund durchzusetzen. Gleiches gilt, wenn bei einem Vorstandmitglied im Nachhinein unvereinbare Ämter oder Verbindungen der Stiftung bekannt werden.

Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte zwischen der Stiftung und den Vorstandsmitgliedern nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Diese selbstkontrahierenden Geschäfte müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand soll sich bei allen Geschäften besonderer Tragweite und beim Aufstellen von Richtlinien zur Mittelverwendung vom Stiftungsrat beraten lassen. Die letztendlichen Entscheidungen in diesen Dingen sind dem Vorstand vorbehalten.

Der Vorstand darf im Rahmen der Stiftungszweckerfüllung Mitarbeiter der Stiftung einstellen, sich von Sachverständigen beraten lassen und externe Aufträge vergeben. Dem sind allerdings hinsichtlich der zweckmäßigen und effizienten Verwendung des Stiftungsvermögens enge Grenzen zu setzen, um den Erhalt des Stiftungsvermögens nicht zu gefährden.

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das Kontrollorgan der Stiftung. Der Stiftungsrat besteht, so weit möglich, aus drei Mitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Die Geschäftsführungen der drei Kernunternehmen bestellen jeweils ein Mitglied des Stiftungsrates für eine Amtszeit von 5 Jahren. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.

Ratsmitglieder dürfen nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellt werden (beliebig oft).

Die Abberufung eines Ratsmitglieds aus wichtigem Grund ist durch diejenige Geschäftsleitung möglich, die das betreffende Ratsmitglied bestellt hat. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn das betreffende Ratsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder wenn beim Mitglied Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung vorliegt.

Ratsmitglieder können ihr Amt niederlegen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Die Aufgaben des Stiftungsrats umfassen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Beratung des Vorstand bei allen Geschäften besonderer Tragweite und beim Aufstellen von Richtlinien zur Mittelverwendung
  • Nachträgliche Überprüfung der Arbeit des Vorstands hinsichtlich Wirtschaftsführung und Zweckerfüllung
  • Im Rahmen der Generalversammlung Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands

Die nachträgliche Überprüfung der Arbeit des Vorstands erfordert eine sachlich angemessene Information durch den Vorstand. Der Stiftungsrat hat im Rahmen seine Kontrollfunktion das Recht, sich über alle stiftungsrelevanten Ereignisse, Rechtsgeschäfte und Beschlüsse des Vorstands berichten zu lassen. Alle Informationen, die der Vorstand für die Stiftungsaufsicht zusammenstellt, sind auch dem Stiftungsrat zugänglich zu machen und von diesem auszuwerten.

Es ist vorteilhaft für die Autonomie der Stiftung, wenn der Stiftungsrat durch seine Aktivität die Stiftungsaufsicht soweit unterstützt, dass sie ihre Rechtsaufsicht ruhen lassen kann.

Gemeinwohlorientiert, aber nicht gemeinnützig

Die Stiftung ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die stiftungsverbundenen Unternehmen, Unternehmungen und Projekte in diesem Sinne geführt werden.

Die Stiftung strebt nicht den Status der Gemeinnützigkeit an, um sich nicht den diesbezüglichen, engen gesetzlichen Vorgaben und Einschränkungen hinsichtlich der Stiftungszwecke unterwerfen zu müssen.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

Vermögensbewirtschaftung

Die Stiftung ist berechtigt Spenden (aber keine Zustiftungen) anzunehmen. Spenden (und ggf. Fördermittel) sollen aktiv eingeworben werden.

Die Stiftung finanziert sich außerdem durch Gewinnausschüttungen aus den verbundenen Unternehmen. Die Stiftung soll sich 10% der Unternehmensgewinne nach Steuern ausschütten lassen und zweckgemäß verwenden.

Soweit gesetzliche Vorgaben hinsichtlich zeitnaher Verwendung von Erträgen und Admassierungsverbote dies erfordern, kann die Stiftung die Gewinnauschüttungen im Einvernehmen mit den Geschäftsführungen zeitlich hinausschieben (Rücklagen oder Gewinnvorträge). Dieser Weg ist ausschließlich vorgesehen für geplante Vorhaben, die eine größere Kapitalansparung erfordern.

Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und Erträge nicht nur zur Deckung ihrer laufenden Kosten, sondern auch zur Vergrößerung ihres Grundstockvermögens zu verwenden.

Das Grundstockvermögen ist ausschließlich in Unternehmensbeteiligungen anzulegen, um über das Wirken dieser Unternehmen die Stiftungszwecke zu erreichen und um die Stiftung aus Teilen der Unternehmensgewinne zu finanzieren.

Die Beteiligungen an den Kernunternehmen dürfen nicht veräußert werden, weil dies der Verwirklichung der Stiftungszwecke zuwiderlaufen würde.

Beteiligungen an weiteren Unternehmen können veräußert und in andere Beteiligungen re-investiert werden, wenn durch diese Vermögensumschichtung die Erfüllung der Stiftungszwecke mehr gefördert als behindert wird.

Da die drei Stiftungszwecke gleichrangig sind, aber die mit diesen Zwecken verbundenen Unternehmen nicht unbedingt die gleiche Ertragsstärke haben, stellt sich die Frage der Querfinanzierung. Querfinanzierungen sind ausdrücklich erwünscht, d. h. die Stiftung darf Erträge aus einem verbundenen Unternehmen für die Zwecksetzung eines anderen Unternehmens verwenden. Dabei ist eine ständige Gleichverteilung der Mittel auf die Zwecke aber nicht zwingend. Die Mittelverwendung soll sich dagegen nach den momentanen Erfordernissen und der Sinnhaftigkeit der entsprechenden Mittelverwendung orientieren.

Die Stiftung hat keine Destinatäre, die mit Ausschüttungen von Erträgen bedacht werden müssen bzw. sollen.

Die Stiftung darf keine Bürgschaftsverträge abschließen oder verwandte Rechtsgeschäfte eingehen, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben.

Satzungsänderungen, Satzungsauslegung und Anpassung an veränderte Verhältnisse

Die Satzung ist in der Absicht verfasst, dass sie nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nicht mehr verändert zu werden braucht und nicht mehr verändert werden soll.

Es ist dennoch denkbar, dass kleinere Änderungen im Nachhinein nötig werden:

  • Die Stiftungsaufsicht könnte verlangen, dass die Satzung punktuell geändert werden muss, um die Rechtsfähigkeit der Stiftung zu erhalten.
  • Es könnte sich herausstellen, dass der Stifter in einigen Punkten erkennbar irrtümlich oder in Unkenntnis der Rechtslage formuliert hat.
  • Es könnte sich herausstellen, dass die Erfüllung der beabsichtigten Zwecke durch einzelne Regelungen der Satzung erheblich und unnötig behindert wird.

In den genannten Fällen soll die Satzung durch den Vorstand so geändert werden, dass der Änderungsgrund beseitigt wird und die Stiftungszwecke so wenig wie möglich bzw. gar nicht verändert werden. Satzungsänderungen sind der Stiftungsaufsicht anzuzeigen und von ihr zu genehmigen.

Geschäftsordnung

Zur Entlastung dieser Satzung und aus Gründen der Flexibilität sind alle weiteren Regelungen der Organtätigkeiten der Regelungskompetenz des Vorstands überlassen. Die weiteren Regelungen sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten. Dies betrifft z.B. die Modalitäten von Organsitzungen, Abstimmungen und Protokollierungen.

Auflösung der Stiftung und Verwendung des Restvermögens

Die Stiftung ist auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung kommt nur in Betracht, wenn Umstände dazu zwingen. Solche Umstände können sein:

  • Die Stiftungsaufsicht ordnet die Auflösung der Stiftung an, hebt sie auf oder nimmt die rechtliche Anerkennung der Stiftung zurück, und der Vorstand konnte nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Rechtsmittel dies nicht verhindern.
  • Die Stiftung ist zahlungsunfähig und es besteht keine Möglichkeit mehr, die Zahlungsfähigkeit wieder zu erlangen.
  • Alle drei Stiftungszwecke sind unerfüllbar geworden.

Das Vorliegen einer der genannten Auflösungsgründe ist von der Generalversammlung festzustellen.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist vom Vorstand die Eröffnung eines Insolvenzverfahren zu beantragen, in dessen Verlauf die Stiftung aufgelöst wird.

Liegt bei Auflösung der Stiftung noch Vermögen vor und ist mindestens eines der Kernunternehmen noch vorhanden, so sollen die verbleibenden Kernunternehmen gemeinsam eine Auffanggesellschaft gründen, an die das Stiftungsvermögen zu übertragen ist. Die Kernunternehmen sollen dann über die Vermögensverwendung im Tenor der Stiftungszwecke entscheiden.

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